Ralf Kiontke
Autobahn GmbH
Durch Neu- und Ausbauvorhaben an Autobahnen kommt es regelmäßig zu Eingriffen in Natur und Landschaft. § 15 Bundesnaturschutzgesetz verpflichtet Verursacher solcher Eingriffe, vermeidbare Beeinträchtigungen in Natur und Landschaft zu unterlassen. Unvermeidbare Beeinträchtigungen müssen durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen kompensiert werden (Eingriffsregelung). Möglichkeiten der Kompensation sind:
Die Kompensationsmaßnahmen werden im Zuge der Straßenbaumaßnahmen oder nach deren Fertigstellung umgesetzt. Weitere Ausgleichsmaßnahmen sind sogenannte CEF-Maßnahmen. Es handelt sich hier um vorgezogene Maßnahmen für den Artenschutz. Diese müssen vor dem Eingriff bereits wirksam sein. Ist der Ausgleich oder Ersatz unmöglich, können alternativ Ersatzzahlungen für andere Projekte des Naturschutzes erfolgen. Die Eingriffsregelung wurde 1976 im Bundesnaturschutzgesetz verankert. Der Vortrag verdeutlicht die Vorgehensweise der Autobahn GmbH bei der Bewältigung der Eingriffsregelung in Bezug auf 50 Jahre Bundesnaturschutzgesetz.