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Obstwiesenschutz, -pflege und -entwicklung im Straßenbau als Form der Kompensation von Eingriffen in den Naturhaushalt – Erfolge und Herausforderungen im Kontext des 50-jährigen Bundesnaturschutzgesetzes

Ralf Kiontke
Autobahn GmbH

Durch Neu- und Ausbauvorhaben an Autobahnen kommt es regelmäßig zu Eingriffen in Natur und Landschaft. § 15 Bundesnaturschutzgesetz verpflichtet Verursacher solcher Eingriffe, vermeidbare Beeinträchtigungen in Natur und Landschaft zu unterlassen. Unvermeidbare Beeinträchtigungen müssen durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen kompensiert werden (Eingriffsregelung). Möglichkeiten der Kompensation sind:

  • Gehölzpflanzungen (Bäume, Sträucher), Hecken, Feldgehölze, Baumreihen, Alleen, Streuobstwiesen
  • Aufforstungen
  • Extensivierung von Grünland, Umwandlung von ackerbaulicher Nutzung in extensive Grünlandnutzung
  • Renaturierung von Still- oder Fließgewässern, Rückbau von verrohrten Bächen, Rückbau von Meliorationsanlagen
  • Herstellung von Ersatzhabitaten für verschiedene Artengruppen (Vögel, Fledermäuse, Amphibien, Reptilien)

Die Kompensationsmaßnahmen werden im Zuge der Straßenbaumaßnahmen oder nach deren Fertigstellung umgesetzt. Weitere Ausgleichsmaßnahmen sind sogenannte CEF-Maßnahmen. Es handelt sich hier um vorgezogene Maßnahmen für den Artenschutz. Diese müssen vor dem Eingriff bereits wirksam sein. Ist der Ausgleich oder Ersatz unmöglich, können alternativ Ersatzzahlungen für andere Projekte des Naturschutzes erfolgen. Die Eingriffsregelung wurde 1976 im Bundesnaturschutzgesetz verankert. Der Vortrag verdeutlicht die Vorgehensweise der Autobahn GmbH bei der Bewältigung der Eingriffsregelung in Bezug auf 50 Jahre Bundesnaturschutzgesetz.

The Leibniz Institute of Ecological Urban and Regional Development is jointly funded by the federal government and the federal states.

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